RATGEBER · WOHNUNGSEIGENTUM

Der Verwaltervertrag der WEG:
Laufzeit, Kündigung & Unterschrift.

Der Verwaltervertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen der Eigentümergemeinschaft (GdWE) und der Hausverwaltung — Aufgaben, Vergütung, Laufzeit und Kündigung. Er ist grundsätzlich formfrei, die Textform genügt und lässt sich rechtssicher digital unterschreiben. Zu unterscheiden ist er von der Verwalterbestellung, die per Beschluss erfolgt (§ 26 WEG).

Verwaltervertrag digital unterschreiben
  • Textform genügt
  • FES mit Audit-Trail
  • Hosting in Deutschland

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Akte: Verwalterbestellung (Beschluss, § 26 WEG) ist nicht dasselbe wie der Verwaltervertrag (schuldrechtlicher Vertrag).
  • Wer unterschreibt: die GdWE, vertreten durch eine per Beschluss ermächtigte Person (meist Beiratsvorsitz) — der Verwalter kann nicht mit sich selbst abschließen.
  • Laufzeit: Bestellung höchstens 5 Jahre, bei erster Bestellung höchstens 3 Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
  • Kündigung: Verwalter jederzeit per Beschluss abberufbar; der Vertrag endet spätestens 6 Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).
  • Form: formfrei — Textform genügt, also digital unterschreibbar mit Audit-Trail.

Verwaltervertrag oder Verwalterbestellung?

Beide Begriffe werden oft verwechselt, sind aber zwei getrennte Rechtsakte:

Verwalterbestellung

Der Beschluss der Eigentümer:innen, wer die Verwaltung übernimmt (§ 26 WEG). Er begründet die organschaftliche Stellung des Verwalters — mit einfacher Mehrheit, oft per Umlaufbeschluss.

Verwaltervertrag

Der schuldrechtliche Vertrag zwischen GdWE und Verwalter über Aufgaben, Vergütung, Laufzeit und Kündigung. Er wird nach der Bestellung geschlossen und von beiden Seiten unterschrieben.

Die Reihenfolge in der Praxis: erst beschließen die Eigentümer:innen die Bestellung (und ermächtigen jemanden zur Unterzeichnung), dann wird der Vertrag unterschrieben. Beides — Beschluss wie Vertrag — lässt sich digital abwickeln.

Wer unterschreibt den Verwaltervertrag?

Vertragspartei ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) — seit der WEG-Reform 2020 ein rechtsfähiger Verband. Da der Verwalter den Vertrag nicht mit sich selbst schließen kann, ermächtigen die Eigentümer:innen per Beschluss eine Person, den Vertrag für die GdWE zu unterzeichnen. In der Praxis ist das meist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats.

Es unterschreiben also zwei Seiten: die ermächtigte Person für die GdWE und die Hausverwaltung. Genau dafür ist der Empfänger-Workflow gemacht — beide bekommen einen persönlichen Link und unterschreiben nacheinander in einem einzigen Dokument.

Laufzeit & Verlängerung

Die Verwalterbestellung — an die der Vertrag üblicherweise gekoppelt ist — darf höchstens fünf Jahre betragen, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).

Eine Wiederbestellung ist frühestens ein Jahr vor Ablauf zulässig. Automatische Verlängerungsklauseln im Vertrag sollten mit Blick auf diese Höchstfristen kritisch geprüft werden — sonst läuft die vertragliche Verlängerung der zulässigen Bestelldauer davon.

Kündigung & Abberufung

Der Verwalter kann jederzeit per Beschluss abberufen werden (einfache Mehrheit). Der zugrunde liegende Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).

Eine frühere Beendigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Die Abberufung selbst lässt sich sauber per Umlaufbeschluss fassen und dokumentieren — inklusive nachvollziehbarem Zeitpunkt.

Diese Angaben geben die Grundzüge wieder und sind keine Rechtsberatung. Für den konkreten Vertrag ziehen Sie bitte Verwaltung oder eine Fachanwält:in für WEG-Recht hinzu.

Verwaltervertrag digital unterschreiben lassen

Weil der Verwaltervertrag keine Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift verlangt, genügt die Textform — und die erfüllt eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) deutlich. Statt den Vertrag auszudrucken, per Post zu verschicken und auf die Rücksendung zu warten, holen Sie beide Unterschriften digital ein: ein signiertes PDF mit eingebettetem Audit-Trail (Name, E-Mail, IP, Zeitstempel), manipulationssicher durch PAdES-Signatur (SHA-256).

Muster-Aufbau: Was in den Verwaltervertrag gehört

Ein vollständiger Verwaltervertrag umfasst typischerweise sechs Bausteine:

  • Vertragsparteien — GdWE und Hausverwaltung
  • Aufgaben & Pflichten des Verwalters
  • Vergütung — Grund- und Sondervergütungen
  • Laufzeit & Verlängerung
  • Kündigung & Beendigung
  • Vollmachten & Befugnisse

Den konkreten Wortlaut stimmen Sie mit Verwaltung oder juristischer Beratung ab — dies ist kein Rechtsdokument und keine Rechtsberatung. Den fertigen Text laden Sie anschließend als PDF hoch.

In 4 Schritten digital unterschrieben

  1. Verwaltervertrag als PDF hochladen und die Unterschriftsfelder setzen.
  2. Die per Beschluss ermächtigte Person und die Hausverwaltung per Link einladen.
  3. Beide unterschreiben in Textform — am Smartphone, Tablet oder Laptop, ohne eigenes Konto.
  4. Fertig: ein signiertes PDF mit Audit-Trail, revisionssicher archiviert.

Häufige Fragen zum Verwaltervertrag

Wer unterschreibt den Verwaltervertrag?

Vertragspartei ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Da der Verwalter den Vertrag nicht mit sich selbst schließen kann, ermächtigen die Eigentümer:innen per Beschluss eine Person, den Vertrag für die GdWE zu unterzeichnen – in der Praxis meist die oder den Vorsitzende:n des Verwaltungsbeirats. Auf der Gegenseite unterschreibt die Hausverwaltung. Dies ist keine Rechtsberatung.

Wie lange darf ein Verwaltervertrag laufen?

Die Verwalterbestellung – an die der Vertrag üblicherweise gekoppelt ist – darf höchstens fünf Jahre betragen, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Eine Wiederbestellung ist frühestens ein Jahr vor Ablauf zulässig. Automatische Verlängerungsklauseln sind mit Blick auf diese Höchstfristen kritisch zu prüfen.

Wie wird der Verwalter abberufen und der Vertrag gekündigt?

Der Verwalter kann jederzeit per Beschluss (einfache Mehrheit) abberufen werden. Der zugrunde liegende Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Für eine frühere Beendigung braucht es einen wichtigen Grund. Die Abberufung selbst lässt sich gut per Umlaufbeschluss dokumentieren.

Was ist der Unterschied zwischen Verwaltervertrag und Verwalterbestellung?

Es sind zwei getrennte Akte: Die Verwalterbestellung ist der organschaftliche Beschluss der Eigentümer:innen, wer die Verwaltung übernimmt (§ 26 WEG). Der Verwaltervertrag ist der schuldrechtliche Vertrag, der Aufgaben, Vergütung, Laufzeit und Kündigung regelt. Erst beschließen die Eigentümer:innen die Bestellung, dann wird der Vertrag geschlossen und unterschrieben.

Muss der Verwaltervertrag schriftlich sein – ist er ohne Unterschrift gültig?

Der Verwaltervertrag ist grundsätzlich formfrei; ein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht nicht. Er kann sogar durch Beschluss und tatsächliche Durchführung zustande kommen. Aus Nachweisgründen ist ein in Textform dokumentierter, von beiden Seiten unterzeichneter Vertrag aber dringend zu empfehlen. Dies ist keine Rechtsberatung.

Kann der Verwaltervertrag digital unterschrieben werden?

Ja. Weil keine Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vorgeschrieben ist, genügt die Textform – und die erfüllt eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) deutlich. Sie laden den Vertrag als PDF hoch, holen die Unterschriften per Link ein und erhalten ein signiertes PDF mit Audit-Trail (Name, E-Mail, IP, Zeit).

Was gehört in einen Verwaltervertrag (Muster)?

Typischerweise sechs Bausteine: (1) Vertragsparteien (GdWE und Verwalter), (2) Aufgaben und Pflichten des Verwalters, (3) Vergütung samt Sondervergütungen, (4) Laufzeit und Verlängerung, (5) Kündigung und Beendigung, (6) Vollmachten und Befugnisse. Den konkreten Wortlaut stimmen Sie mit Verwaltung oder juristischer Beratung ab und laden ihn dann als PDF hoch.